Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 114 Unfallversicherungsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03Zitiert von 13
- BSG, 08.12.2022 – B 2 U 17/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wesentliche Änderung - grundlegende Umgestaltung auf Dauer - Gesamtunternehmen - Schwerpunktverschiebung - Tierkörperbeseitigung - Entsorgungsunternehmen - Logistikunternehmen - Satzung - Unfallversicherungsträger - sachliche Zuständigkeit - alternatives Konkurrenzverhältnis - ranggleiche Normen - Spezialität - Subsidiarität - Vorrang-Nachrang-Verhältnis - strukturell-prägende Unternehmensumwandlung - Katasterstetigkeit - Verfassungsmäßigkeit - negative Vereinigungsfreiheit - allgemeine Handlungsfreiheit - Zwangsmitgliedschaft - Europarechtskonformität - unionsrechtliche DienstleistungsfreiheitZitiert von 2
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- BSG, 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigung - Arbeitnehmerähnlichkeit - Sonderbeziehung - Gefälligkeit - langjähriges und gutes Freundschaftsverhältnis zum Bauherrn - nicht gewerbsmäßige Eigenbaumaßnahme)Zitiert von 27
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 – 2 S 140/22
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R
- OVG NRW, 07.03.2025 – 1 E 69/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 3 U 4/23
49 Entscheidungen zu § 114 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/114#abs-1 (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/114#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/114#abs-3 (3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: